Arbeitsrecht 


Corona-Pandemie – Arbeitsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Die Corona-Pandemie wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen auf, welche wir in unserem Aktuell-Bereich fortlaufend beleuchten möchten und hinsichtlich derer wir Ihnen auch unverändert beratend zur Seite stehen. Die Beantwortung der Fragestellung nach den arbeitsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die Corona-Pandemie hängt dabei auch davon ab, ob Ihr Unternehmen von Betriebsschließungen oder Auftragsrückgängen betroffen ist oder Sie möglicherweise gar auf eine Ausweitung Ihres Dienstleistungsspektrums oder Ihrer Produktionsvolumina aufgrund gesteigerter Nachfrage angewiesen sind.

Wir möchten Ihnen nachfolgend überschlägig arbeitsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten darstellen, mit denen Sie auf einen Auftragsrückgang oder gar Betriebsschließungen reagieren können. Folgende arbeitsrechtlichen Gestaltungsmittel kommen in Betracht:

  • Gewährung von bezahlten Urlaub (oder unbezahlten Sonderurlaub)

  • Abbau von Überstunden

  • Nutzung von bereits bestehenden Arbeitszeitkonten, um etwaige Plusstunden abzubauen oder Minusstunden aufzubauen; Einführung von Arbeitszeitkonten

  • Nutzung bestehender HomeOffice Vereinbarungen und/oder Erarbeitung derartiger Regelungen

  • Einführung von Kurzarbeit (bis hin zu „Kurzarbeit null“) auf der Grundlage bestehender oder abzuschließender Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen [dazu auch "Corona-Pandemie - Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld"]

  • Prüfung, ob und inwieweit Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen (zB bei Betriebsschließungen auf der Grundlage des IfSG oder der Anordnung von Quarantäne)

  • Prüfung von Erstattungsansprüchen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) im sogenannten U1-Verfahren für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Beschäftigten im Falle der Erkrankung von Arbeitnehmern

  • Prüfung der Reichweite von Vergütungsansprüchen im Falle der Erkrankung der Arbeitnehmer (zB Entschädigungsansprüche nach dem IfSG), der Erkrankung eines Kindes der Arbeitnehmer (zB Ausschluss des § 616 BGB und damit einhergehend einer Vergütungspflicht) sowie der Entstehung einer erforderlich werdenden Betreuungssituation aufgrund von Kita- und Schulschließungen [dazu auch "Corona-Pandemie - Quarantäne, Kinderbetreuung, Betriebsschließung … wer zahlt?“]

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen innerhalb der ersten sechs Monate (keine Anwendbarkeit des KSchG)

  • Keine Verlängerung von befristeten Verträgen

  • Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus betriebsbedingten Gründen

Für eine weitergehende Beratung, ob und inwieweit die obigen, sicherlich nicht abschließenden Maßnahmen, in Ihrem Unternehmen umsetzbar (insbesondere im Zusammenspiel mit einem möglicherweise bestehenden Betriebsrat) und erfolgversprechend sind, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wenden Sie sich jederzeit an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Herrn Martin Möbius und Herrn Patrick Weinrich.

verfasst am 27. März 2020

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