Arbeitsrecht 


Corona-Pandemie – AU-Bescheinigung per Telefon bis zu 14 Tage

Seit dem 23.03.2020 können Vertragsärzte Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband nach einer telefonischen Anamnese bis zu 14 Tage krankschreiben und dem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post zusenden. Voraussetzung dieser Regelung, welche seit dem 09.03.2020 bereits für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen galt und nun auf 14 Tage erweitert worden ist, ist es, dass es sich um Patienten mit einer Erkrankung der oberen Atemwege handelt, die eine leichte Symptomatik zeigen. Die betreffende Regelung ist bis zum 23.06.2020 befristet.

Weiter Informationen finden Sie hierzu auch auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie des GKV Spitzenverbandes.

Hinweis:

Die im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelten Anzeige- und Nachweispflichten gelten unverändert fort. Ebenso ist es dem Arbeitgeber unbenommen, bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).

verfasst am 24. März 2020

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