Kurzarbeit
Corona-Pandemie – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Kurzarbeitergeldverordung von der ihr auf der Grundlage des Gesetzes zur befristen krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 eingeräumten Ermächtigungen Gebrauch gemacht, den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. So sollen Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden.
Ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld ist rückwirkend zum 01. März 2020 möglich. Zusammengefasst ergeben sich folgende Erleichterungen:
- Kurzarbeit kann bereits angemeldet werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten (zuvor ein Drittel) vom Arbeitsausfall, welcher mehr als zehn Prozent betragen muss, betroffen sind.
- Ein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist nicht erforderlich (bisher müssen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausgeschöpft werden, um Kurzarbeit zu vermeiden).
- Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
- Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber normalerweise unverändert vollständig zahlen muss, werden von der Agentur für Arbeit erstattet.
Für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
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Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (ein solches stellt die Corona-Pandemie dar) beruhen, er muss vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall unter anderem dann, wenn dieser durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Dies gilt bis zum 31.12.2020 nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Es müssen ein Drittel (bis 31.12.2020 nur 10%!) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
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Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Umfasst sind auch Betriebsabteilungen
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Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach Beginn des Arbeitsausfalls fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein. Rückwirkend zum 01. März 2020 und befristet bis zum 31.12.2020 können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen.
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Anzeige des Arbeitsausfalls
Der Arbeitsausfall ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Kurzarbeit nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann. Es bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder einer entsprechenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
Weitere Hinweise zum Kurzarbeitergeld einschließlich eines Formulars für die Anzeige zum Arbeitsausfall und für den Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Wir unterstützen Sie gerne im Falle von weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit, bei der Erstellung einer mit Ihren Arbeitnehmern abzuschließenden Vereinbarung, der Erstellung einer Betriebsvereinbarung, wie auch bei der Antragstellung selbst. Wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Herrn Martin Möbius und Herrn Patrick Weinrich.