Arbeitsrecht 

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Kurzarbeit und Kündigung

Die durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld bezweckte finanzielle Entlastung des Arbeitgebers dient als arbeitsmarktpolitisches Instrument dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist daher grundsätzlich, dass die Arbeitsverhältnisse nach Beginn des Arbeitsausfalls fortgesetzt werden.

Kurzarbeitergeld wird insofern nicht gezahlt

  • wenn ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, gleich von welcher Seite
  • wenn das Arbeitsverhältnis infolge eines Aufhebungsvertrages enden wird.

Der Zahlung von Kurzarbeitergeld steht demgegenüber nicht entgegen:

  • das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
  • eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze

Neben der Anmeldung von Kurzarbeit kann ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu flankierenden Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt sein.

Auch während eines Kurzarbeitszeitraums sind Kündigungen möglich, wenn sich entgegen der ursprünglichen Einschätzung herausstellt, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr zu halten sind und auf Dauer entfallen werden. Mit einer Kündigung endet die Zahlung des Kurzarbeitergeldes.

Haben Sie Beratungsbedarf? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

verfasst am 25. März 2020

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