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Corona-Pandemie – Virtuelle Betriebsratsarbeit weiterhin möglich bis 30.06.2021
Beschlüsse des Betriebsrats werden ausweislich des § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei dies nach traditionellem Vertändnis die körperliche Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder bedingt. Aufgrund der mit der Corona-Krise einhergehenden Ausgangsbeschränkungen war die körperliche Anwesenheit von Betriebsratsmitgliedern nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu ermöglichen, so dass der Gesetzgeber im mehr