Verfall von Urlaub
Verfall von Urlaub nach 15 Monaten – auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.08.2012 entschieden, dass Urlaubsansprüche im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstehen, aber nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen.
Mit Urteil vom 24.03.2009 hatte das BAG aufgrund eines vorangegangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Kehrtwende vollzogen und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann nicht erlischt, wenn dieser aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht innerhalb des Kalenderjahres oder bis zum gesetzlichen Übertragungszeitraum (31. März) im Folgejahr nehmen kann. Dies führte praktisch zu einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer.
Nachdem sich in der Rechtsprechung bereits einschränkende Tendenzen zugunsten der Arbeitgeber abgezeichnet hatten, hatte der EuGH am 22.11.2011 entschieden, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften wie Tarifverträge den Übertragungszeitraum auf 15 Monate beschränken können.
Nach der jetzigen Entscheidung des BAG steht fest, dass die Beschränkung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate tarifvertragsunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse gilt.
-> BAG, Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10